Klasse BF 17 / B |
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- Beinhaltet AM,L - Mindestalter 17 / 18 Jahre - Kraftfahrzeuge bis 3500kg, ausgenommen Krafträder - Auch mit Anhänger bis maximal 750 kg zG. bei Anhängern über 750 kg zG. ist die Kombination auf 3500kg begrenzt. Die Ausbildung zum begleitenden Fahren (BF 17) kann bereits 6 Monate vor dem 17ten Geburtstag begonnen werden. Voraussetzungen für die Begleitperson für BF 17: - muss mindestens 30 Jahre alt sein - muss seit mindestens 5 Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis sein - darf maximal 3 Punkte im Verkehrszentralregister haben |
Klasse BE |
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Voraussetzungen: - Vorbesitz der Klasse BF 17 / B - Mindestalter: 17 / 18 Jahre - Für Anhänger mit zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg jedoch maximal 3500 kg - Die Fahrzeugkombination darf 7000kg nicht überschreiten Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen. Das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf mehr als 750 kg, jedoch maximal 3.500 kg betragen. Die Fahrzeugkombination darf maximal 7.000 kg betragen. |
Klasse B mit Schlüsselzahl 96 |
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Voraussetzung: - Vorbesitz der Klasse BF 17 / B - Mindestalter: 17 / 18 Jahre - Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigem Gesamtgewicht zwischen 3500 kg und 4250 kg |
Klasse A |
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- Beinhaltet A2, A1, AM - Mindestalter: 20 Jahre. Bei 2-jährigem Vorbestiz der Klasse A2 ist lediglich eine praktische Aufstiegsprüfung erforderlich. - Mindestalter: 24 Jahre. Bei direktem Einstieg ohne Vorbesitz. - Zwei- und Dreiräder ohne Gewicht und Leistungsbeschränkung. |
Klasse A2 |
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- Beinhaltet A1, AM - Mindestalter: 18 Jahre. - Bei 2-jährigem Vorbestiz der Klasse A1 ist lediglich eine praktische Aufstiegsprüfung erforderlich. - Zweiräder mit einer Motorleistung bis 35 KW und einem Leistungsgewicht von maximal 0,2 KW / kg. |
Klasse A1 |
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- Beinhaltet AM - Mindestalter: 16 Jahre. - Zweiräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 KW und einem Leistungsgewicht von maximal 0,1 KW / kg. |
Klasse AM |
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- Mindestalter: 16 Jahre. - Zweiräder mit einer bbH von maximal 45 Km/h. Bei Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von maximal 50 ccm und einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 KW bei Elektromotoren - Dreiräder mit einer bbH von maximal 45 Km/h. Bei Fremdzündungsmotoren mit einem Hubraum von maximal 50 ccm und einer Nutz/Nennleistung bei Verbrennungs/Elektromotoren von maximal 4 KW. - Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bbH von maximal 45 Km/h. Bei Fremdzündungsmotoren mit einem Hubraum von maximal 50 ccm und einer Nutz/Nennleistung bei Verbrennungs/Elektromotoren von maximal 4 KW. - Leermasse von maximal 35 kg |
Klasse Mofa |
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- Mindestalter: 15 Jahre. - Einsitzige "Fahrräder mit Hilfsmotor" (Verbrennungsmotor oder Elektromotor), mit einem Hubraum von maximal 50 ccm und einer bbH von maximal 25 Km/H |
Klasse L |
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- Mindestalter: 16 Jahre. - Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt und eingesetzt werden. Mit einer bbH von maximal 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, sofern sie mit einer Geschwindigkeit von maximal 25 km/h geführt werden. - Für die Klasse L ist nur eine theoretische Prüfung erforderlich. |